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Einbürgerung trotz Vorstrafe? Möglich?

Submitted by Anonymous (not verified) on

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe hier eine Frage bezüglich Einbürgerung.


 Ich bin 30, wohne seit 12,5 Jahren in Deutschland und war leider schon zweimal in Haft. im Jahr 2013 5 Monate (wurde dann auf Bewährung (1 Jahre und 10 Monate) gesetzt und ist schon abgelaufen. Also vorbei) und zweites mal im Jahr 2015, war 11 Monate in Haft und danach noch eine 6 Monate Therapie absolviert (zu 1 Jahr Haft verurteilt, 11 abgesessen, dann 6 Monate Therapie statt Strafe §35 und dazu 2 Jahre auf Bewährung). Nun hab ich noch 1 Jahr und 2 Monate Bewährung und wollte mal fragen ab wann darf ich nach ne Einbürgerung fragen? Ich hab TestDaf mit TDN 4, Orientierungskurs hab ich noch im Jahr 2011 absolviert, bin berufstätig im Vollzeit, bin trocken und clean seit über 2,5 Jahren und arbeite noch ehrenamtlich nebenbei.

Wie hoch sind meine Chancen eingebürgert zu werden oder soll ich nicht mal einen Antrag stellen?

Danke im voraus,
 MfG

So lange die Vorstrafen im Bundeszentralregister stehen, ist die Anspruchseinbürgerung unmöglich und eine Ermessenseinbürgerung unwahrscheinlich. Irgendwann werden sie dort gelöscht, aber das dauert lange. Größenordnung fünfzehn Jahre. Aus dem Führungszeugnis verschwinden die Vorstrafen übrigens schneller. Aber bei der Einbürgerung wird das Register komplett angeguckt.

Submitted by Gast (not verified) on Sat, 03/03/2018 - 13:24

Die Straftaten werden irgendwann "getilgt" und dann spielen Sie bei der Einbürgerung keine Rolle mehr. Die Frist, wann sie getilgt sind, ist, glaube ich, dieselbe wie bei Verjährung. Sicher bin ich aber nicht, ein Anwalt oder EBH wären da Ansprechpartner.

Submitted by Gast (not verified) on Mon, 03/05/2018 - 18:57

... muss man angeben, und sie zählen meines Wissens genauso wie Urteile in Deutschland. Die Tilgungsfristen und Bagatellgrenzen gelten demnach auch. Es gibt aber einen Ermessensspielraum: Wenn die Tat in Deutschland nicht strafbar oder die deutsche Strafe viel geringer gewesen wäre, KANN die Sache ignoriert werden.

Im Gesetz steht:

"Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre."  StAG § 12a (2)

Im selben Paragrafen stehen auch die Bagatellgrenzen: Bis zu drei Monaten Haftstrafe auf Bewährung (nur falls die Bewährung erfolgreich absolviert wurde), bzw. bis zu einer entsprechenden Geldstrafe (90 "Tagessätze"), ist die Verurteilung kein Hindernis für die Einbürgerung.

Ein amerikanisches "misdemeanor" reicht aber, soweit ich das finden kann, bis zwölf Monate ohne Bewährung. Es kommt darauf an, wie hoch die Strafe tatsächlich war. Auch die Fristen für die Tilgung hängen davon ab.

 

Vielen Dank! Hier die Details:

Anklage: Misdemeanor / Vergehen: Besitzt eines gestohlenen Gegenstandes im Werte von $250

Strafe: Keine aka “TS” oder Time Served

Jahr: 2009

Staat: New York, NY

Geldstrafe: Keine

Bewaehrung: Keine

Gefaengnis: Kein 

Geht Tilgung nach 10 Jahren? Ich mache mir Sorgen. Danke fuer die Hilfe.

Submitted by Anonymous (not verified) on Wed, 03/10/2021 - 06:24

In reply to by Anonymous (not verified)

Falls das die erste und einzige Verurteilung im gesamten Leben war, muss man sich nach mehr als zehn Jahren sicher keine Sorgen mehr machen. Wiederholungstaten werden aber strenger bewertet.

Angeben muss man es trotzdem. Falls die Behörde es selbst findet, ist es ganz schlecht.

Soweit ich es bisher kapiere, definiert "Time served" das Strafmaß als genau die Zeit, die man vor dem Urteil schon eingesperrt war (egal wie kurz). Sicher waren das weniger als drei Monate, da wäre die deutsche Tilgungsfrist fünf Jahre. Aber eben nur, wenn es keine andere Eintragung gibt.

 

Submitted by Anonymous (not verified) on Thu, 03/11/2021 - 13:53

In reply to by Anonymous (not verified)

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