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Nach diesem Gesetz von 2017 (genauer gesagt nach dem entsprechend modifizierten BGB) ist eine Ehe in Deutschland ungültig, wenn mindestens einer der Ehepartner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Die zivilrechtlichen Privilegien einer Ehe gelten dann nicht. 

Eine vor wenigen Tagen beschlossene Änderung hat allerdings folgendes ergänzt:

  • Der jüngere Ehepartner kann in bestimmten Fällen Unterhalt von dem anderen verlangen.
  • Bei Volljährigkeit beider, und einer gemeinsamen Willenserklärung, kann die Ehe nachträglich anerkannt werden.

Der Hintergedanke ist, dass der (bzw. häufiger die) Jüngere nicht noch zusätzlich benachteiligt werden soll.

Zur Frage mit dem Zusammenwohnen: Bei Minderjährigen ist das ein Fall für das Jugendamt. Dieses entscheidet im Einzelfall, welches die beste Lösung ist und welche Gefährdungen es gibt. Es geht hierbei um das Wohl des Kindes, und um die Paragrafen zum Missbrauch Minderjähriger. 

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 11. Juni 2024 - 21:39

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