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Die Ausnahmen stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz im Paragraphen 12.
Je nach Art des Problems braucht man natürlich einen passenden Nachweis. Und die Behörde entscheidet, ob es wirklich "unzumutbar", "besondere Härte" usw. ist. Es ist sinnvoll, das Gesetz zu kennen und zu wissen, welche Ausnahme in Frage kommt.