Fehlende Geburtsurkunde
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 01.09.2011 Az.: 5 C 27.10 entschieden, dass auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Identität der Einbürgerungsbewerberin/des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist.
Eine Geburtsurkunde wäre da schon hilfreich. Es können aber auch andere staatliche Dokumente des Herkunftsstaates vorgelegt werden, die die Identität bestätigen.
In reply to Im Besitz eines grauen Passes by Anonymous (not verified)