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Das erste Ding ist die Aufenthaltserlaubnis. Hier passt § 21 (1) AufenthG. Positiv ist dabei Erfahrung als Unternehmer, genügend Geld für die Investition, Schaffung von Arbeitsplätzen und ein erfolgversprechendes Geschäftskonzept.
Das andere Ding ist die Einbürgerung. Der frühere Aufenthalt kann mit bis zu 5 Jahren angerechnet werden, und der mehrjährige erfolgreiche Besuch der deutschen Schule kann die Wartezeit verkürzen.
Eine wichtige Fähigkeit von Unternehmern in Deutschland ist übrigens der Umgang mit Gesetzen und Behörden, denn damit hat ein Unternehmer pausenlos zu tun.