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Abweichungen sind möglich, z.B. bei mehreren Verurteilungen oder bei Bewährungsverstößen. Die Zeit zählt normalerweise ab dem Urteil. Die Fristen für das Verschwinden im Führungszeugnis sind kürzer, aber das nützt bei der Einbürgerung nichts.
Man kann beim Bundesamt für Justiz eine Selbstauskunft beantragen. Aufpassen: Die vollständige Info gibt es beim "Antrag nach § 42 BZRG", nicht beim Führungszeugnis. Das Verfahren ist aber kompliziert, z.B. kann man das Papier nur im Amt angucken und darf es nicht mitnehmen.
Die "Bagatellgrenze" bei der Einbürgerung ist drei Monate auf Bewährung, nützt hier also nichts.