Verwaltungsvorschrift
In der Verwaltungsvorschrift steht:
"Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
...
f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat."
(Nr. 10.1.1.6)
Do. 28 Mär 2024 - 16:18
Link