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Bei 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung bleibt die Straftat 15 Jahre + die Höhe der Straftat (1 Jahr und 2 Monate) im Führungszeugnis stehen, bis sie getilgt ist und somit einbürgerungsunschädlich (siehe auch § 46 Abs.1 Punkt 2 Buchstabe c Punkt 4 Bundeszentralregistergesetz BZRG).
Das bedeutet bei einer Verurteilung im Jahr 2011 ist eine Einbürgerung frühestens im Jahr 2027 möglich.
Es gibt bei der Höhe der Strafe auch kein Ermessensspielraum, da man max. 90 Tagessätze (3 Monate Freiheitsstrafe) haben darf. 1 Jahr und 2 Monate liegen deutlich über dem zulässigem Strafmaß.