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"(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Austritt erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind."

(in: Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, Artikel 3 Absatz 1, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21.02.2019, vom Bundesrat bestätigt am 15.03.2019)

Bemerkungen dazu:

  • Die Regelung gilt ausdrücklich für einen "harten Brexit" ohne Vertrag. Ansonsten sollte es durch das Austrittsabkommen geregelt werden.
  • Ohne diese Regelung würde es nicht auf den Zeitpunkt des Antrags ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 StAG wird hier explizit nur die britische Staatsbürgerschaft geschützt.
  • Wird der Antrag erst nach dem Brexit gestellt (genauer: ab dem Tag des Brexits), gilt dieser Schutz nicht mehr.
  • Alle anderen Voraussetzungen müssen "vor dem Austritt" und auch zum Einbürgerungszeitpunkt erfüllt sein. D.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung kann theoretisch noch was fehlen, es muss aber vor dem Brexit erledigt werden.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 28. März 2019 - 16:14

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