Ohne Gewähr
- Mit Integrationskurs: 7 Jahre
- Mit besonderen Integrationsleistungen: 6 Jahre
Als besondere Integrationsleistung kann bereits ein B2-Zeugnis der deutschen Sprache gelten. Außerdem berufliches, gesellschaftliches, ehrenamtliches Engagement usw.
Quellen:
- StAG § 10 Abs. (3)
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html - Verwaltungsvorschrift zum StAG, Nr. 10.3.1
https://www.migrationsrecht.net/vorlaeufige-anwendungshinweise-zum-staatsangehoerigengesetz/download.html
Die gegenwärtige Regierung plant deutliche Verkürzungen und weitere Erleichterungen. Das Gesetz lässt aber auf sich warten.
Sa., 27. Mai 2023 - 14:11
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Antwort auf Welche sind das denn? von Manny (nicht überprüft)