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Laut der Bundesagentur für Arbeit:

Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld. Anspruch darauf hat eine Person, wenn …

  • ihr Kind (unter 25 J. und unverheiratet ) in ihrem Haushalt lebt und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
     
  • sie Kindergeld (oder eine ähnliche Leistung) für ihr Kind erhält,
     
  • ihr Einkommen (zusammen mit dem Kinderzuschlag) so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Hartz 4 / ALG 2 oder Sozialgeld hat
     
  • das monatliches Bruttoeinkommen mindestens 900 € (Eltern) oder 600 € (Alleinerziehende Mutter/Vater) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die relative Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Nebenkosten, Heizkosten, Schulbedarf usw) ab.

 

Übrigens:

 

  • Man kann pro Monat höchstens 185 Euro pro Kind erhalten. 
  • Kindergeld und Kinderzuschlag bekommt man gleichzeitig gezahlt. 
  • Die Bearbeitungszeit dauert bis zu 6 Wochen. 
  • In der Regel beträgt der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag 6 Monaten.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 26. August 2019 - 13:14

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    Englisch ist nur im englischen Bereich oder Sprachforum erlaubt.
     
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