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Diese Strafe übersteigt deutlich die "Geringfügigkeitsgrenze", bei der eine Einbürgerung noch möglich wäre. So lange die Strafe im Bundeszentralregister steht, wird es keine Einbürgerung geben. Sie wird dort aber gelöscht werden, abhängig von den genauen Umständen nach 10 oder 15 Jahren (ab dem Tag des Urteils). Bei einer Jugendstrafe sind evtl. 5 Jahre möglich.