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Wegen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine kann Austritt aus der Staatsangehörigkeit der Ukraine nicht mehr bearbeitet werden. Die Einbürgerungsvoraussetzung der vorherigen Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG) kann hier praktisch nicht umgesetzt werden. In der Ukraine werden Angelegenheiten, die nicht das Kriegsrecht, militärische Aktivitäten, die medizinische Versorgung, Evakuierung der Bevölkerung usw. betreffen, aktuell zurückgestellt. Quelle = Innenministerium