"..ist es nicht verboten, eine solche Dienstleistung anzubieten"
Das gilt für den gegenwärtigen Zustand in Deutschland. Aus Richtung der Hochschulen wird der Gesetzgeber zu Änderungen gemahnt.
In Österreich gibt es dagegen bereits einen konkreten Paragrafen, der Ghostwriting für den universitären Bereich verbietet (Universitätsgesetz § 116a). Der Schreiber kann im Einzelfall bis 25.000 € und bei Wiederholung bis 60.000 € (sowie mit Gefängnis bis 4 Wochen) bestraft werden, außerdem können seine Einnahmen konfisziert werden.
Mi. 2 Aug 2023 - 17:12
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