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Da habe ich das hier gefunden:

https://www.inneres.bremen.de/...2008.pdf

Es geht um ein "deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen" von 1929 (tatsächlich!), aus dem Deutschland offenbar nicht herauskommt.(*) Nach Nr. II des Schlussprotokolls dieses Abkommens müsste das jeweils andere Land der Einbürgerung zustimmen (soll heißen Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft). Der Iran tut das anscheinend nicht.

Die Handhabung der deutschen Behörden ist jetzt so: Bei gesetzlichem ANSPRUCH auf Einbürgerung setzt sich das deutsche Gesetz gegen dieses Abkommen durch. Den Anspruch gibt es aber erst nach 8 Jahren (evtl. 7 Jahre mit Integrationskurs).

Die Verkürzung auf 6 Jahre ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern nur eine Möglichkeit, die individuell entschieden wird ("Ermessenseinbürgerung"). Bei einer solchen Entscheidung kann (oder will) das Amt nicht gegen dieses uralte Abkommen verstoßen.

Allerdings geht es in dem zur reduzierten Frist zitierten Paragrafen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG) gar nicht speziell um den Asylstatus, sondern allgemein um "besondere Integrationsleistungen". Ob das beim Asylstatus wirklich automatisch genauso ist, kann ich nicht sagen.

(*)
Laut einer Quelle hat Deutschland dieses Abkommen schon lange aufgekündigt. Damit es unwirksam wird, müsste der Iran das aber bestätigen. Das ist nicht geschehen. Solange Deutschland mit dem Iran im Rahmen der internationalen diplomatischen Regeln verkehrt, kann man das nicht einfach ignorieren.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 16. Januar 2018 - 14:22

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