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Nach § 75 VwGO kann nach 3 Monaten Bearbeitungszeit eine Verpflichtungsklage erhoben werden, was bedeutet, dass die Behörde laut Gesetz 3 Monate Zeit hat, zu entscheiden. Was nach Gefühl "unrealistisch" ist, spielt keine Rolle. Das Gesetz allein schreibt der Behörde vor, wie sie zu handeln hat.