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... Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht....

(Verwaltungsvorschrift zur Einbürgerung, nach BMI-Rundschreiben vom 2. Juni 2015; Abschnitt 8.2)

Sinngemäße Übersetzung:

Wenn man den Arbeitsplatz ohne eigene Schuld verloren hat, und wenn man außerdem ohne die Einbürgerung staatenlos wäre, wird man auch ohne eigenes Einkommen eingebürgert. Man soll allerdings aktiv nach Arbeit suchen.

Im Übrigen ist ALG-1 keine Sozialleistung, denn das Geld kommt ja aus einer Versicherung, für die man selber bezahlt hat. Das zählt dann als eigenes Einkommen, allerdings nur für eine begrenzte Zeit.

Auch wenn die Ausbürgerung noch nicht ganz fertig ist, lässt sie sich vermutlich nicht mehr stoppen. Das sollte also nichts Wesentliches ändern.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 24. April 2019 - 15:19

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