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(1) Die Tilgungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre

bei Verurteilungen
    a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
    b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
    c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
    d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
    e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
    f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
    g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
  2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu
    a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
    c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
    d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171180a181a183 bis 184g184i bis 184k201a Absatz 3, den §§ 225232 bis 233a234235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
  3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
  4. fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen.
 

Gespeichert von GeheimerTim (nicht überprüft) am Sa., 16. Januar 2021 - 00:41

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  1. Gut genug formulieren: Schreiben Sie mehr als einen Satz, und bleiben Sie sachlich!
     
  2. Lesbarkeit ist sehr wichtig: Achten Sie auf Klein- & Großschreibung!
    (Lange Texte unbedingt in Absätze gliedern.)
     
  3. Niveau: Keine Beleidigungen, Hass-Sprüche, Angriff auf Person!
     
  4. Kein Spam, Linkdrop, Werbetexte, Werbeartikel usw.
     
  5. Copyright: Kopieren Sie keine unerlaubten Texte oder Bilder von anderen Webseiten!
     
  6. Auf Deutsch sollten Sie schreiben, sonst verstehen die anderen es nicht!
    Englisch ist nur im englischen Bereich oder Sprachforum erlaubt.
     
  7. Anonym bleiben können Sie schon, aber Sie müssen es nicht unbedingt. Sie können sich registrieren oder Ihren Namen hinterlassen. Beiträge mit Namen werden öfter beantwortet.
     
  8. Links vermeiden, solange sie nicht unbedingt nötig sind. Schreiben Sie lieber eine kurze Zusammenfassung statt Links zu teilen.
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