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Laut Gesetz gibt es an gesetzlichen Feiertagen (und an Sonntagen) ein "Beschäftigungsverbot". Sofern ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, muss für diesen Tag trotzdem Lohn gezahlt werden ("Lohnfortzahlung").

Natürlich gibt es sehr viele Ausnahmen, bei denen die Arbeit an einem Feiertag getan werden muss. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber einen anderen freien Tag als Ersatz gewähren, und in vielen Fällen auch Feiertagszuschläge zahlen.

Freiwillige Arbeit an einem Feiertag, die ich aus eigener Initiative tue, gibt es in diesem etwas angestaubten Konzept nicht. Der Arbeitgeber könnte allerdings argumentieren, dass er mich an dem Feiertag (wenn er auf einen Arbeitstag fällt) ohnehin bezahlen muss, auch wenn ich nicht arbeite. So dass ich quasi für lau arbeiten würde.

Ach ja, beim Homeoffice gelten immer die Bestimmungen des tatsächlichen Arbeitsortes. Wenn der Arbeitgeber weiß, dass ich in Brandenburg bin, könnte er also die Lohnfortzahlung für Fronleichnam streichen. Aber ich glaube nicht, dass er das tun wird.

In lokalen Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen), die mit Homeoffice oder mit Gleitzeit zu tun haben, sowie in Arbeits- und Tarifverträgen, können solche Dinge präziser geregelt sein.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 06. Juni 2023 - 11:21

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