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Das Steuerprivileg der "Sachbezüge" gilt zwar für Gutscheine, aber nicht für Zahlungsmittel. Eine normal verwendbare Kreditkarte ist ein Zahlungsmittel und eignet sich deshalb nicht.

Die unterschiedlichen Einschränkungen dienen dazu, der Kreditkarte die Merkmale eines Gutscheines zu geben, so wie sie das Finanzamt sehen möchte. Zur Gestaltung dieser Einschränkungen gibt es vielfältige Möglichkeiten, und es ist Sache des Arbeitgebers wie er sie festlegt. Deshalb kann man dazu nichts Allgemeingültiges sagen.

Allgemein gibt es übrigens eine ganze Menge solcher steuerfreier Zusatzleistungen zum Arbeitslohn, wie z.B. auch Jobtickets, private Nutzung von Diensthandys, kostenloses Laden an betriebseigenen Ladesäulen, und einiges mehr. 

Natürlich hat man keinen Anspruch darauf. Aber manche Arbeitgeber nutzen gern solche Möglichkeiten, weil es so für sie günstiger ist, als wenn sie den Bruttolohn erhöhen würden. Sie sparen nämlich auch bei den Sozialabgaben, und sie bezahlen für das gleiche Netto weniger als bei einer "richtigen" Lohnerhöhung. Auf der anderen Seite trägt dieser spezielle Bestandteil des Lohnes allerdings nicht zur gesetzlichen Rente bei.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 06. Januar 2026 - 15:41

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

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