Darum geht es ja gerade.
"Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen." (§ 13 StAG)
Er schreibt dass er in den USA lebt.
So. 24 Nov 2024 - 18:30
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Antwort auf Sorry, aber aus dem Post… von Gast (nicht überprüft)