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Die Ausnahmen stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz im Paragraphen 12.

  1. Wenn die Ausbürgerung nach den Gesetzen des Heimatlandes nicht möglich ist.
  2. Wenn das Heimatland immer (oder fast immer) die Ausbürgerung verweigert.
  3. Wenn das Heimatland die Ausbürgerung aus Gründen verweigert, an denen man nicht selber schuld ist, wenn es unzumutbare Bedingungen stellt oder wenn es sehr lange nicht auf den Antrag antwortet.
  4. Bei älteren Menschen, bei sehr großen Schwierigkeiten, bei besonderer Härte.
  5. Bei sehr großen finanziellen Nachteilen, die durch die Ausbürgerung entstehen würden.
  6. Bei anerkannten Flüchtlingen.

Je nach Art des Problems braucht man natürlich einen passenden Nachweis. Und die Behörde entscheidet, ob es wirklich "unzumutbar", "besondere Härte" usw. ist. Es ist sinnvoll, das Gesetz zu kennen und zu wissen, welche Ausnahme in Frage kommt.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 16. Juni 2018 - 10:55

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