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Die neue Regelung bezieht sich nur für die sog. Optionspflichtigen Kinder (Kinder die nach 2000 in Deutschland geboren sind und zum Geburtszeitpunkt bereits die deutsche und eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen). Diese Kinder mussten sich früher zwischen einer der beiden Staatsbürgerschaft entscheiden (Option) und brauchen es in Zukunft aufgrund der neuen Regelung nicht mehr. Des Weiteren sind Kinder die zwischen 1990 und 31.12.1999 geboren sind und am 01.01.2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben von der Regelung betroffen, sofern die Eltern bis zum 31.12.2000 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten und die Kinder eingebürgert wurden (Altfallregelung nach § 40b StAG).

Der Rest, und darunter fallen Sie, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Der Gesetzgeber bezieht sich hierbei nur auf diesen kleinen Personenkreis, welcher eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit beibehalten darf.

Sie sind kein zweitklassiger Mensch, doch der Gesetzgeber hat hier eine klare Regelung getroffen. Dabei spielt es keine Rolle wie lange jemand steuern zahlt. Sollten Sie also die Einbürgerung begehren, müssten Sie sich zwischen eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 30. Juli 2015 - 17:32

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