Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht die Pressefreiheit, sondern nur Artikel 1 und 20 GG (nicht Art 1 bis 20 GG!).
Die Pressefreiheit kann also mit den Mehrheiten, die für eine Änderung des GG erforderlich sind, geändert werden.
Aus diesem Grund ist die von Ihnen vorgegebene Musterantwort, die Abschaffung wäre nicht
möglich, falsch!