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Schweizer Bürgerrecht / Gesetze - Arbeiten in der Schweiz

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Einbürgerung / Schweizer Bürgerrecht

Es gibt Staaten, welche das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (= Bürgerrechtsgesetz) geregelt.

1
Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz [BüG])1
vom 29. September 1952 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 19514,
beschliesst:
I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
A. Erwerb von Gesetzes wegen
Art. 15
1 Schweizer Bürgerin oder Bürger6 ist von Geburt an:7
a.8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen
Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht
verheiratet ist.
AS 1952 1087
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).
2 [BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Fassung gemäss Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
4 BBl 1951 II 669
5 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änd. des Zivilgesetzbuches
(Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
6 Die durch das BG vom 3. Okt. 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht
formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur
die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint,
wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein
kann.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
141.0
Durch
Abstammung
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
2
141.0
2 Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der
mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht,
wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die
Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.9
3 Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht
erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer
Bürgerrecht.
Art. 2–310
Art. 411
1 Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons– und
Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
2 Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind:
a. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die
Eltern miteinander verheiratet sind;
b. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die
Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
3 Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe
Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht der Mutter.
4 Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert,
so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
ihres Ehemannes.
Art. 512
Art. 6
1 Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird
Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit
Schweizer Bürger.
2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).
Kantonsund
Gemeindebürgerrecht
Findelkind
Bürgerrechtsgesetz
3
141.0
3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung
des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht
staatenlos wird.
Art. 713
Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger
adoptiert, so erwirbt es das Kantons– und Gemeindebürgerrecht
des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.
B. Verlust von Gesetzes wegen
Art. 814
Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer
Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das
Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Art. 8a15
1 Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert,
so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn
er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese
bereits besitzt.
1bis Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit
der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen
Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen
bleibt.16
2 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer
Bürgerrechts als nicht eingetreten.
13 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änd. des Zivilgesetzbuches
(Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829;
BBl 1971 I 1200).
14 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änd. des
Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043;
BBl 1987 III 293).
15 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änd. des Zivilgesetzbuches
(Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829;
BBl 1971 I 1200).
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).
Adoption
Durch Aufhebung
des
Kindesverhältnisses
Durch Adoption
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
4
141.0
Art. 917
Art. 10
1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils,
das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer
Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es
nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland
gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich
erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.18
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so
verwirken es auch seine Kinder.19
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung
von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die
Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder
die Ausstellung von Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1
nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines
Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Art. 11
Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert
damit das Kantons– und Gemeindebürgerrecht.
II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
A. Erwerb durch Einbürgerung
a. Ordentliche Einbürgerung
Art. 12
1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer
Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und
einer Gemeinde.
2 Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung
des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt)20 vorliegt.21
17 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985
(AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).
20 Zurzeit das Bundesamt für Migration, BFM.
21 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
Bei Geburt
im Ausland
Kantons–
und Gemeindebürgerrecht
Einbürgerungsbeschluss
Bürgerrechtsgesetz
5
141.0
Art. 13
1 Die Bewilligung wird vom Bundesamt22 erteilt.23
2 Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.
3 Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.
4 Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert
werden.
5 Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen,
wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie
nicht erteilt worden wäre.24
Art. 1425
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung
geeignet ist, insbesondere ob er:
a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und
Gebräuchen vertraut ist;
c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Art. 15
1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der
während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon
drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der
Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der
Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.26
22 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Einbürgerungsbewilligung
Eignung
Wohnsitzerfordernisse
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
6
141.0
3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt
der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den
andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon
ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.27
4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen
Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.28
5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den
eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz
von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar
vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener
Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer
Bürger lebt.29
6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen
gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss.30
Art. 16
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen
Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat
nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
Art. 1731
b. Wiedereinbürgerung
Art. 1832
1 Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der
Bewerber:33
a. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt;
b. mit der Schweiz verbunden ist;
27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
Ehrenbürgerrecht
Grundsatz
Bürgerrechtsgesetz
7
141.0
c.34 die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und
d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen,
gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.35
Art. 19–2036
Art. 2137
1 Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche
Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht
verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung
stellen.
2 Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden,
so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch
nach Ablauf der Frist stellen.38
Art. 2239
Art. 2340
Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein
Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der
Schweiz wohnt.
34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
36 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
Bei Verwirkung
wegen Geburt
im Ausland
Entlassene
Schweizer
Bürgerinnen
und Bürger41
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
8
141.0
2 Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere
Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das
Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen,
wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.42
Art. 2443
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons-und Gemeindebürgerrecht,
das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.
Art. 2544
Das Bundesamt45 entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört
den Kanton vorher an.
c. Erleichterte Einbürgerung
Art. 2646
1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder
der Bewerber:
a. in der Schweiz integriert ist;
b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen,
gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 2747
1 Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer
Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
45 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Wirkung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ehegatte eines
Schweizer
Bürgers
Bürgerrechtsgesetz
9
141.0
a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
b. seit einem Jahr hier wohnt und
c. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer
Bürger lebt.
2 Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines
schweizerischen Ehegatten.
Art. 2848
1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt
oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er:
a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer
Bürger lebt und
b. mit der Schweiz eng verbunden ist.
2 Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines
schweizerischen Ehegatten.
Art. 29
1 Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben
gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von
kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt
worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.
2 Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen
Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht
gleichzeitig erworben wird.
3 Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so
gilt keine Mindestfrist.
4 Die Absätze 1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer,
der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses
zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.49
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043: BBl 1987 III 293).
Ehegatte
eines Auslandschweizers
Irrtümlich
angenommenes
Schweizer
Bürgerrecht
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
10
141.0
Art. 3050
1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des
Gesuchs.
2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des
Wohnkantons.
Art. 3151
Art. 31a52
1 Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils
einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf
Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor
Einreichung des Gesuchs.
2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Art. 31b53
1 Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht
erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das
Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert
werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.
2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht
verloren hat, zuletzt besass.
Art. 3254
Das Bundesamt entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört
den Kanton vorher an.
50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
51 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit 1. Jan. 2006
(AS 2005 5233 5237; BBl 2002 1911).
52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Staatenloses
Kind
Kind eines
eingebürgerten
Elternteils
Kind eines
Elternteils, der
das Schweizer
Bürgerrecht
verloren hat
Zuständigkeit
Bürgerrechtsgesetz
11
141.0
d. Gemeinsame Bestimmungen55
Art. 33
In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des
Bewerbers einbezogen.
Art. 34
1 Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen,
ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht
erforderlich.
2 Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 35
Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich
nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches56).
Art. 36
1 Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit
in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen
Vorschriften.
2 Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr
unterbricht den Wohnsitz nicht.
3 Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben,
wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr
als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.
Art. 3757
Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit
den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen
nötig sind.
55 Tit. ursprünglich vor Art. 32.
56 SR 210
57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
Einbezug
der Kinder
Unmündige
Mündigkeit
Wohnsitz
der Ausländer
Erhebungen
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
12
141.0
Art. 3858
1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden
können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche
die Verfahrenskosten decken.
2 Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die
Gebühr.
Art. 3959
Art. 4060
Art. 41
1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach
den Artikeln 12–17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt
werden.
3 Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern
nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
B. Verlust durch behördlichen Beschluss
a. Entlassung
Art. 42
1 Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen,
wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für
Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.61
2 Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237;
BBl 2002 1911).
59 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).
60 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen
schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit 1. Jan. 2006
(AS 2005 5233 5237; BBl 2002 1911).
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
Gebühr
Nichtigerklärung
Entlassungsgesuch
und
-beschluss
Bürgerrechtsgesetz
13
141.0
3 Der Verlust des Kantons– und Gemeindebürgerrechts und damit des
Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde
ein.
Art. 4362
Art. 44
1 In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen
Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über
16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
2 Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen
eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine
solche zugesichert sein.
Art. 45
1 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle
Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.
2 Das Bundesamt veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde
und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.
3 Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden
kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit
erhalten wird.
4 Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung
im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat
die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.
Art. 46
1 Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches
eine Kanzleigebühr zu beziehen.
2 Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung
der Gebühr abhängig gemacht werden.
3 Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren
keine Gebühren.63
Art. 47
1 Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über
die Entlassung.
62 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).
63 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).
Einbezug
von Kindern
Entlassungsurkunde
Gebühren
Bürger mehrerer
Kantone
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
14
141.0
2 Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.
3 Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den
Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte,
selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton
nicht über die Entlassung entschieden hat.
b. Entzug
Art. 48
Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons– und Gemeindebürgerrecht
entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen
der Schweiz erheblich nachteilig ist.
III. Feststellungsverfahren
Art. 49
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des
Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.
2 Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.
IV.64 Bearbeitung von Personendaten
Art. 49a
1 Das Bundesamt65 kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile
und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen
Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen
der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche
Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches
Informationssystem.
64 Eingefügt durch Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
65 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Datenbearbeitung
Bürgerrechtsgesetz
15
141.0
2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b. den Zugriff auf die Daten;
c. die Bearbeitungsberechtigung;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
e. die Archivierung und Löschung der Daten;
f. die Datensicherheit.
Art. 49b
1 Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden
des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung
dieser Aufgaben notwendig sind.
2 Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten
durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von
Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser
Daten.66
(admin.ch)

Nach der Wirtschafskrise glaube Schweiz braucht gar kein arbeiter mehr

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 25. April 2009 - 03:43

In derSchweiz bekommt man nicht so leicht eine Arbeitsgenehmigung. Wenn auch meist begrenzt auf 2 Jahren.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 29. Dezember 2011 - 22:10

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