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Trinkgeld und Steuer : wie geht man damit um (als Inhaber und Mitarbeiter)?

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Hallo zusammen,

vor kurzem hat ein Freund zum ersten mal ein Café eröffnet. Die Kundschaft und auch Mitarbeiter sind sehr zufrieden. Es gibt viel Trinkgeld. Auf faire Verteilung wird sehr geachtet. Aber keiner weiß wie man mit Steuern umgehen muss. 

  1. Wie geht man als Mitarbeiter mit Trinkgelder um?
  2. Wie geht man als Inhaber von einem Restaurant / Café mit Trinkgelder um?

 

1.

Freiwillige Trinkgelder von Gästen/Kunden an Angestellte sind in beliebiger Höhe steuerfrei (übrigens erst seit 2002).

Das gilt auch dann, wenn die Trinkgelder gesammelt und später unter den Angestellten aufgeteilt werden. Problematisch kann eine anonyme Trinkgeldkasse sein, bei der das Geld eher an die Einrichtung adressiert wird als an die Angestellten.

Vertraglich vereinbarte Trinkgelder (evtl. auch vom Arbeitgeber) müssen dagegen wie Arbeitslohn behandelt werden. Aber eigentlich passt dann das Wort "Trinkgeld" nicht gut.

2.

Wenn der Unternehmer/Inhaber ein Trinkgeld erhält, dann ist das allerdings eine Betriebseinnahme, gehört in die Buchführung und muss versteuert werden. Sogar Mehrwertsteuer kann fällig werden.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 24. Dezember 2023 - 22:44

  • Wenn z.B. in der Speisekarte steht "unsere Preise enthalten fünf Prozent Bedienungszuschlag", und dieses Geld wird vom Betreiber dann (anhand einer arbeitsvertraglichen Regelung) an die Angestellten ausgezahlt, dann ist es nicht steuerfrei. In der Vertragsbeziehung des Kunden gehört es zum Preis und verursacht Mehrwertsteuer. In der Vertragsbeziehung des Angestellten ist es Arbeitslohn und verursacht Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Das freiwillig gegebene Trinkgeld ist ein persönliches Geschenk des Kunden an den Angestellten, dem er es gibt. Es gibt deshalb keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Angestellten die Trinkgelder abliefern müssen. Etwas anderes ist es nur, wenn der Kunde im Einzelfall etwas abweichendes sagt (wie z.B. dass das Geld aufgeteilt werden soll).
  • Jedoch wäre es natürlich fair, wenn die Bedienungen das Trinkgeld mit den Köchen und Küchenhelfern teilen würden. Eine verpflichtende Regelung dazu kann aber nur mit dem Einverständnis der Angestellten eingeführt werden, nicht als einseitige Anordnung des Chefs. Das Verfahren sollte möglichst transparent und kontrollierbar sein, um keinen Unfrieden heraufzubeschwören.
  • Was gar nicht geht: Je nach der Menge des Trinkgeldes den Lohn zu kürzen. Es ist auch verboten, jemanden "nur für das Trinkgeld" arbeiten zu lassen. Der Arbeitslohn muss unabhängig vom Trinkgeld gezahlt werden, und mindestens der gesetzliche Mindestlohn sein.
  • Wenn Angehörige des Besitzers ohne Arbeitsvertrag im Lokal arbeiten, dann sind deren Trinkgelder strenggenommen Betriebseinnahmen und müssen versteuert werden. Das Finanzamt kann bei konkretem Verdacht solche Trinkgelder schätzen (und zwar recht hoch), falls sie in der Abrechnung fehlen.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 25. Dezember 2023 - 03:33

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