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Der Syrer war als Ehemann einer Deutschen eingebürgert worden (nach §9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Das wurde zurückgenonmmen, als die Behörde von einer zweiten Ehe erfuhr, die er kurz nach der ersten Ehe in Syrien geschlossen hatte. Laut dem Urteil hat er zwar die Voraussetzungen des §9 wegen der Zweitehe tatsächlich verletzt, aber das ändert nichts am Einbürgerungsanspruch nach §10 (acht Jahre Aufenthalt, Berufstätigkeit usw.). 

Begründung: Die Zweitehe ist zwar ein Verstoß gegen die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse", aber stört angeblich nicht das "Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ist aber nur in §9 erwähnt, nicht in §10. Er hat demnach den Anspruch nach §10, weil er alle dortigen Bedingungen erfüllt.

Das Gericht deutet übrigens an, dass das ein Mangel im Gesetz sein könnte und dass es der Gesetzgeber ändern sollte. Aber ein Gericht muss immer nach den aktuell gültigen Gesetzen entscheiden.

Falls er zuerst in Syrien und danach in Deutschland geheiratet hätte, wäre es übrigens ganz anders gelaufen. Die Heirat in Deutschland wäre dann nämlich eine Straftat gewesen (§172 des Strafgesetzbuches), und die Einbürgerung wäre in weite Ferne gerückt.

Weitere Details stehen in der Pressemitteilung des Gerichts:  http://www.bverwg.de/pm/2018/36

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 30. Mai 2018 - 20:54

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