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Lage der internationalen Studierenden in Deutschland

Frage:
Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die vorläufigen Anwendungshinweise zu § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Praxis von 14 Bundesländern anzupassen, so dass sich Studierende ihren studienbedingten Aufenthalt bei einem Antrag auf Einbürgerung künftig vollständig anrechnen lassen können, und wenn nein, warum nicht?

Bundestag, 17. Wahlperiode, Frage von Grünen

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Antwort:
Alle Bundesländer, bis auf die Länder Sachsen und Bayern, rechnen im Zuge eines Einbürgerungsverfahrens die Dauer eines Studienaufenthaltes an einer deutschen Hochschule bei der Berechnung des nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen achtjährigen, rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts
in Deutschland vollständig an. Sinnvoll erscheint es aus bundespolitischer Sicht, nicht nur eine Vereinheitlichung der Einbürgerungspraxis in allen 16 Bundesländern sicherzustellen. Vielmehr erscheint es vor diesem Hintergrund geboten, den Wertungswiderspruch aufzulösen, der darin besteht, dass beim Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG die Dauer des Studiums nur zur Hälfte angerechnet
wird

Quelle: https://www.bundestag.de/

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 06. Juni 2018 - 16:03

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