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Ich habe auf der Internetseite Infos gelesen:

https://www.integrationsbeauftragte.de/Webs/IB/DE/Service/FAQ/Einbuergerung/FAQGesamt.html?nn=2103902&lv2=2103770

Abschnitt: Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

"Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen."

"Aufenthaltszeiten während eines Studiums in Deutschland werden in fast allen Bundesländern als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Einbürgerungsvorschriften betrachtet, zum Beispiel wenn sich im Anschluss an das Studium der Aufenthalt verfestigt hat. Das heißt, wenn zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Lediglich das Bundesland Bayern erkennt den Aufenthalt zu Studienzwecken nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an. Die bayerischen Behörden verweisen dabei im Einzelfall auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung."

Für die Zeit ohne Arbeit habe ich doch Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, unten steht was über Bayern nicht mehr Sachsen wie bei älteren Artikeln.

 

 

 

Gespeichert von Be (nicht überprüft) am Sa., 09. Juni 2018 - 14:08

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