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Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die acht Jahre "rechtmäßiger Aufenthalt" müssen bei der Ermessenseinbürgerung nicht unbedingt erfüllt sein. Ein langjähriger illegaler Aufenthalt in der Vergangenheit wird die Behörde allerdings bestimmt nicht milde stimmen. Falls der Aufenthalt von Anfang an legal war, dann ist hierfür eine Begründung und ein Beleg gefragt.