Vorstrafe ...
Frühere Kriminalität ist ein mächtiges Hindernis bei der Einbürgerung, und das hat auch Gründe. Der normale Nachweis der Besserung ist eine lange Zeit ohne neue Vorkommnisse. Bei der Einbürgerung wird nicht nur das Führungszeugnis angeguckt, sondern das gesamte Strafregister. Dort wird die Strafe zwar auch einmal verschwinden, aber noch später.
Wenn die Strafe nicht mehr im Register steht, muss der Sachvearbeiter theoretisch so tun, als ob er nichts mehr davon weiß (falls er sich wegen eines früheren Antrags daran erinnern sollte). Naja, theoretisch.
Zum Erfordernis der Straffreiheit gibt es im Gesetz übrigens zwei Ausnahmen: "öffentliches Interesse" und "besondere Härte". Ich sehe aber nicht, wie man das hier begründen könnte.
Mi. 22 Mai 2019 - 17:57
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