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Im traditionellen Pressekodex des Deutschen Presserates gibt es diese Regel:

12.1 Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Der Pressekodex ist eine freiwillige Selbstverpflichtung, kein Gesetz (sonst wäre er nämlich Zensur). Über die Regel 12.1 gibt es seit einiger Zeit intensive Kontroversen, denn das absichtliche Weglassen wird natürlich von den Menschen bemerkt und überwiegend negativ bewertet.

Der Ursprung dieser Regel liegt übrigens (angeblich) vor etwa fünfzig Jahren, in der Berichterstattung über negative Vorfälle mit in der BRD stationierten amerikanischen Soldaten. Es ging darum, ob man über die Hautfarbe der Täter informieren sollte.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 03. Februar 2020 - 12:11

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