Kann-Bestimmung
Der Aufenthalt war für eine lange Zeit unterbrochen. Nach § 12b (2) StAG können trotzdem bis zu fünf Jahre angerechnet werden. Das ist offenbar eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Fr. 21 Feb 2020 - 14:57
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Der Aufenthalt war für eine lange Zeit unterbrochen. Nach § 12b (2) StAG können trotzdem bis zu fünf Jahre angerechnet werden. Das ist offenbar eine Ermessensentscheidung der Behörde.