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Die Todesstrafe gilt heute nach Auffassung vieler Menschen als menschenrechtswidrig und ist schon in etlichen Staaten abgeschafft worden. Die Autoren des deutschen Grundgesetzes standen 1949 vermutlich zusätzlich unter dem Eindruck der inflationären Anwendung der Todesstrafe in der Hitlerzeit, wo sie zum Instrument des staatlichen Terrors gegen regierungskritische Menschen wurde.

In den fünfziger Jahren diskutierte der Bundestag allerdings mehrere Anträge zur Wiedereinführung der Todesstrafe für schwere Verbrechen, wobei einer dieser Anträge am 30. Oktober 1952 nur knapp abgelehnt wurde (175 gegen 134 Stimmen). Die Stimmen für die Todesstrafe kamen von einem Teil der Abgeordneten der CDU/CSU, der FDP und einiger weiterer (eher rechter) Parteien, die heute keine Bedeutung mehr haben.

In der damaligen Diskussion wurden neben den ethischen auch praktische Argumente gegen die Todesstrafe genannt:

  • Die stärkere abschreckende Wirkung gegenüber einer langen Gefängnisstrafe wird bezweifelt. Wer ein solches schweres Verbrechen (z.B. Mord oder Menschenraub) plant, der ist (in den meisten Fällen) davon überzeugt, dass er nicht erwischt wird.
  • Es gab zu allen Zeiten und gibt auch weiterhin fehlerhafte Urteile, die später korrigiert werden müssen.
  • Der Schutz der Gesellschaft vor einem gefährlichen Menschen ist möglich, ohne diesen zu töten.

Übrigens gab es in manchen Landesverfassungen, die vor dem Grundgesetz entstanden waren, noch lange die Todesstrafe. Wegen der Priorität des Grundgesetzes waren diese Regelungen aber unwirksam. Zum Beispiel wurde die Todesstrafe erst 2018 aus der Verfassung des Bundeslandes Hessen gestrichen. Das geschah mittels einer Volksbefragung, bei der sich immerhin knapp 17 Prozent der hessischen Wähler für die Todesstrafe aussprachen.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 28. Juli 2020 - 15:02

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