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Für EU-Bürger gilt das nicht. Nach EU-Recht dürfen sie mehrere Staatsbürgerschaften haben.

Es steht auch so im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), freilich als juristisches Kauderwelsch:

StAG § 12 Absatz 2: "Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt."

Jetzt müsste man noch in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nachgucken, da steht nämlich tatsächlich das Aufgeben der bisherigen Staatsbürgerschaft.

In den "Anwendungshinweisen" zum StAG steht es übrigens deutlicher:

"Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit." (im Punkt 12.2)

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 06. Januar 2022 - 10:22

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