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Für EU-Bürger gilt das nicht. Nach EU-Recht dürfen sie mehrere Staatsbürgerschaften haben.
Es steht auch so im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), freilich als juristisches Kauderwelsch:
StAG § 12 Absatz 2: "Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt."
Jetzt müsste man noch in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nachgucken, da steht nämlich tatsächlich das Aufgeben der bisherigen Staatsbürgerschaft.
In den "Anwendungshinweisen" zum StAG steht es übrigens deutlicher:
"Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit." (im Punkt 12.2)