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Natürlich gibt es Ausnahmen, und eine passt hier:

"(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann." (StAG § 10 Abs. 6)

Mit "Nr. 6 und 7" sind der Deutschtest und der Einbürgerungstest gemeint. Der Paragraf 10 behandelt die Anspruchseinbürgerung.

Eine seelische Krankheit sehe ich hier ganz deutlich. Natürlich wird ein Attest vom Arzt gebraucht. Da könnte zum Beispiel drinstehen, dass man ihr keine Prüfungssituation zumuten kann.

Im Paragrafen der Ermessenseinbürgerung (StAG § 8) steht übrigens nichts von deutscher Sprache. Das wäre eine weitere Möglichkeit.

Das komplette Gesetz ist hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html

Im Übrigen verliert man seine Staatsbürgerschaft nicht dadurch, dass ein Ausweis (ich nehme an der griechische) abläuft. Das Aufenthaltsrecht in Deutschland hat sie mindestens durch die EU-Bürgerschaft und wahrscheinlich außerdem als Ehefrau eines Deutschen.

Nebenbei gesagt kann der mehrjährige Besuch einer deutschen Schule evtl. auch dann gewertet werden, wenn es keinen Schulabschluss gibt.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 02. Februar 2022 - 23:51

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