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Im normalen Ablauf wird die Strafe nach zehn Jahren aus dem Register gelöscht. Erst dann ist eine Einbürgerung möglich. Theoretisch ginge zwar eine Ermessenseinbürgerung trotz Vorstrafe bei "besonderer Härte", aber wie sollte man das begründen?
Aber: Bei einem Strafverfahren muss der Beschuldigte angehört werden, und er muss die Möglichkeit haben die ihm zustehenden Rechtsmittel zu benutzen. Wenn er freiwillig ausgereist ist und das Urteil bzw. der Strafbefehl wurde dann an eine inländische (und/oder falsche) Adresse geschickt, könnte das ein Ansatzpunkt sein.
Allerdings: Der Erfolg ist ungewiss, immerhin geht es ja um die Halbierung der Strafe (sonst hilft es nicht weiter). Und es kostet Geld, denn ohne Anwalt wird man sich schwertun.