Austritt aus der Staatsangehörigkeit der Ukraine
Wegen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine kann Austritt aus der Staatsangehörigkeit der Ukraine nicht mehr bearbeitet werden. Die Einbürgerungsvoraussetzung der vorherigen Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG) kann hier praktisch nicht umgesetzt werden. In der Ukraine werden Angelegenheiten, die nicht das Kriegsrecht, militärische Aktivitäten, die medizinische Versorgung, Evakuierung der Bevölkerung usw. betreffen, aktuell zurückgestellt. Quelle = Innenministerium
Fr. 30 Jun 2023 - 13:41
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