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Im Paragrafen der Anspruchseinbürgerung steht: "... Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann."
Gemeint sind Sprachzeugnis und Einbürgerungstest. Ein ärztliches Gutachten wird man dann vielleicht brauchen.
Im Paragrafen der Ermessenseinbürgerung steht nichts von deutscher Sprache.