Stolperfallen
- Wenn z.B. in der Speisekarte steht "unsere Preise enthalten fünf Prozent Bedienungszuschlag", und dieses Geld wird vom Betreiber dann (anhand einer arbeitsvertraglichen Regelung) an die Angestellten ausgezahlt, dann ist es nicht steuerfrei. In der Vertragsbeziehung des Kunden gehört es zum Preis und verursacht Mehrwertsteuer. In der Vertragsbeziehung des Angestellten ist es Arbeitslohn und verursacht Lohnsteuer und Sozialabgaben.
- Das freiwillig gegebene Trinkgeld ist ein persönliches Geschenk des Kunden an den Angestellten, dem er es gibt. Es gibt deshalb keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Angestellten die Trinkgelder abliefern müssen. Etwas anderes ist es nur, wenn der Kunde im Einzelfall etwas abweichendes sagt (wie z.B. dass das Geld aufgeteilt werden soll).
- Jedoch wäre es natürlich fair, wenn die Bedienungen das Trinkgeld mit den Köchen und Küchenhelfern teilen würden. Eine verpflichtende Regelung dazu kann aber nur mit dem Einverständnis der Angestellten eingeführt werden, nicht als einseitige Anordnung des Chefs. Das Verfahren sollte möglichst transparent und kontrollierbar sein, um keinen Unfrieden heraufzubeschwören.
- Was gar nicht geht: Je nach der Menge des Trinkgeldes den Lohn zu kürzen. Es ist auch verboten, jemanden "nur für das Trinkgeld" arbeiten zu lassen. Der Arbeitslohn muss unabhängig vom Trinkgeld gezahlt werden, und mindestens der gesetzliche Mindestlohn sein.
- Wenn Angehörige des Besitzers ohne Arbeitsvertrag im Lokal arbeiten, dann sind deren Trinkgelder strenggenommen Betriebseinnahmen und müssen versteuert werden. Das Finanzamt kann bei konkretem Verdacht solche Trinkgelder schätzen (und zwar recht hoch), falls sie in der Abrechnung fehlen.