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Das Dingens galt früher mehr oder weniger als Fahrrad (keine Zulassung, kein Führerschein). Seit einem Gerichtsurteil von 2012 darf es aber nicht mehr wie ein normales Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren. Begründung: Die Fortbewegung ist nicht der Hauptzweck dieses Gerätes. Die Benutzung der Straße ist deshalb eine "Sondernutzung".
Die Veranstalter müssen deshalb bei der örtlichen Behörde eine "Sondernutzungserlaubnis" beantragen. Die gibt es, wenn überhaupt, nur mit Auflagen. Zum Beispiel: Es werden bestimmte Routen vorgeschrieben, der Fahrer muss vom Betreiber gestellt werden und völlig nüchtern sein, die Alkoholmenge wird begrenzt, Spirituosen werden verboten, bereits Angetrunkene dürfen nicht einsteigen, es muss unterwegs genügend Toiletten geben, wildes Pinkeln ist verboten und gefährdet die Erlaubnis.