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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz GG), die Verfassung des deutschen Staates (umgangssprachlich auch kurz Deutsches Grundgesetz genannt), ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1). Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter.
1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Rat ging davon aus, dass die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde – ist das Grundgesetz nach der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden[1] (→ Präambel). Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung des deutschen Volkes bei Wahlen im grundgesetzlichen System indirekt erfolgte, ist dennoch in der internationalen Staatspraxis unangezweifelt. Auch erfüllt das Grundgesetz von Anfang an die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung[2].
Das Grundgesetz in seiner heutigen Form ist eine perpetuierte[3] Verfassung und kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden (Art. 146).