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Hallo Mohsen,

in Ihrem Fall gibt es natürlich eine Ausnahme, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Mehrstaatigkeit gem. § 12 StAG bestehen bleiben.

In § 12 StAG sind die Ausnahmezustände beschrieben. Demnach kann die bisherige Staatsangehörigkeit bestehen bleiben, wenn der Antragsteller nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen diese aufgeben kann.

Ausnahmen:

der ausländische Staat sieht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG kein Recht zur Ausbürgerung vor,
der ausländische Staat verweigert gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG die Entlassung,
der ausländische Staat versagt die Entlassung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG,
die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 StAG abhängt und die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung gegenüber dem Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde,
der ausländische Staat über den Antrag auf Entlassung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht in angemessener Zeit entscheidet (mindestens zwei Jahre),
wenn durch die Ausbürgerung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit dem Antragsteller erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden gem. § 12 Abs. 1 Nr.5 StAG (diese Nachteile müssen über die staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen) und
wenn der Antragsteller gem. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtline besitzt.

Ganz besonders ist diese Ausnahme bei bestimmten asiatischen oder nordafrikanischen Staaten der Fall:

Afghanistan,
Algerien,
Eritrea,
Iran,
Libanon,
Marokko,
Syrien,
Tunesien und
Kuba.

In Ihrem Fall - Iran - würde die Ausnahme eingreifen.

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