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Eine vorzeitige Einbürgerung gem. § 9 StAG (Ehegatten deutscher) ist nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einer 2 jährigen ehelichen Lebensgemeinschaft möglich.
Da Sie erst vor 3 Monaten geheiratet haben, kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht. Des Weiteren muss das Einkommen dauerhaft aus eigenen Mitteln sichergestellt werden. Allein ein Anspruch auf Leistungen reicht zur Ablehnung der Einbürgerung bereits aus.