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Hallo, ich habe meinen Masterabschluss gemacht. Derzeit besitze ich die Blaue Karte EU und werde dieses Jahr in eine Niederlassungserlaubnis wechseln. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Ich möchte mich über die Voraussetzung des „§ 10 Abs. 3, Satz 2 StAG“ informieren. Ich habe auf ABH Website nachgesehen (https://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1080548/) und unter der Rubrik „Nachweise von Sprachkenntnissen“ haben Sie bereits die möglichen Sprachzertifikate aufgelistet. Ich habe auch den Wortlaut des § 10 Abs. 3, Satz 2 StAG gelesen. "(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden." Ich erfülle alle Anforderungen, außer die Länge des Aufenthalts in Deutschland. Ich würde gerne wissen, ob ich den Aufenthalt von 8 auf 6 Jahre verkürzen kann, wenn ich das deutsche B2 Zertifikat erwerbe. Vielen Dank!
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