Ein paar Zitate
§ 12 Abs. 2 StAG:
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
dazu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG:
Ein Ausländer ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ... 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG (Fassung von 2009), "12.2 Zu Absatz 2":
Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
(auch in: Schlotzer: Staatsangehörigkeitsrecht, jehle Verlag 2017, S. 238 bzw. 258)
Mi. 20 Mär 2019 - 09:49
Link