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§ 12 Abs. 2 StAG:

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

dazu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG:

Ein Ausländer ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ... 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG (Fassung von 2009), "12.2 Zu Absatz 2":

Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

(auch in: Schlotzer: Staatsangehörigkeitsrecht, jehle Verlag 2017, S. 238 bzw. 258)

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 20. März 2019 - 09:49

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