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Eine Einbürgerung ist trotz Straftat möglich, falls die Geldstrafe nicht höher ist als 90 "Tagessätze" (ein Tagessatz ist das Einkommen pro Tag) oder die Gefängsnisstrafe nicht mehr ist als 3 Monate auf Bewährung. Solange das Strafverfahren noch läuft, gibt es keine Einbürgerung. (§ 12a StAG)
Die theoretisch mögliche höchste Strafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist bei Fahrlässigkeit maximal 180 Tagessätze als Geldstrafe oder maximal 6 Monate Gefängnis, bei Vorsatz das Doppelte. (§ 21 StVG) In der Praxis ist es natürlich meistens weniger. Es kommt also wirklich darauf an, was beim Strafverfahren herauskommt.