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Es geht offenbar um das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (kein Witz!). Aus dem Schlussprotokoll zu diesem Abkommen ergibt sich, dass der jeweils andere Staat einer Einbürgerung zustimmen müsste. Das Abkommen wurde am 15. August 1955 durch eine Vereinbarung (*) der damaligen Bundesregierung mit dem Iran förmlich bestätigt und ist weiterhin juristisch wirksam.
In der heutigen Praxis stimmt der Iran der Einbürgerung von Iranern in Deutschland nicht zu und entlässt sie auch nicht aus der iranischen Staatsbürgerschaft. Die deutschen Behörden handhaben das jetzt bundesweit so, dass die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG durch das alte Abkommen behindert wird, denn "Ermessen" heißt, dass auch alles geprüft werden muss, was dagegen spricht (siehe diese Verwaltungsvorschrift, Seite 17, rechte Spalte). Die Anspruchseinbürgerung nach acht Jahren nach § 10 StAG wird aber nicht behindert, denn da müssen nur die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Weiterhin ist in letzterem Fall auch die Voraussetzung für die "Hinnahme der Mehrstaatigkeit" nach § 12 StAG erfüllt (siehe diese Verwaltungsvorschrift, Seite 33, linke Spalte).
Jetzt gibt es aber auch die Einbürgerung mit verkürzter Frist nach § 10 Abs. (3) StAG. Ich denke um diese geht es hier. Die bundesweite Verwaltungsvorschrift macht hier keine speziellen Einschränkungen. Jedoch handelt es sich hier wiederum um ein "Ermessen", so dass die Bundesländer offenbar meinen, wie bei der erwähnten Ermessenseinbürgerung vorgehen zu müssen. Ich habe dazu aber nur ein Papier der Hansestadt Bremen gefunden und weiß nicht, wie es ansonsten deutschlandweit geregelt ist. Nach diesem Papier könnte ein Iraner nach sechs Jahren nur eine "Einbürgerungszusicherung" bekommen, die ihm nur dann die Einbürgerung ermöglichen würde, wenn ihn der Iran aus der iranischen Staatsbürgerschaft entließe.
⇒ ältere Diskussion dazu
(*) Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 vom 25.08.1955, S. 829 ff