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Dafür gibt es das Arbeitszeitgesetz. Gesetzlich begrenzt wird die Arbeitszeit pro einzelnem Arbeitstag, und die durchschnittliche Arbeitszeit in größeren Zeiträumen. Beide Grenzen müssen eingehalten werden.

Im Gesetz steht, dass die Arbeitszeit pro Werktag (als Durchschnitt über gewisse Zeiträume berechnet) höchstens 8 Stunden sein darf. Im Wahrheit bedeutet das aber, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche höchstens 48 Stunden betragen darf. Als "Werktag" gilt hier nämlich alles außer Sonntag. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären also (theoretisch) etwas über 9½ Stunden pro tatsächlichem Arbeitstag möglich, im Durchschnitt.

Die Obergrenze für die erlaubte Arbeitszeit an jedem einzelnen Arbeitstag ist allgemein 10 Stunden. Hier gibt es aber jede Menge Ausnahmen, z.B. bei Bereitschaftsdiensten, bei kirchlichen Arbeitgebern, bei betrieblichen oder allgemeinen Notlagen, bei Forschung und Lehre (z.B. in Prüfungszeiten), beim Militär, bei Saisonarbeit, wenn freie Tage "herausgearbeitet" werden sollen, und etliches mehr. Häufig ist die Grenze dann 12 Stunden, in einzelnen Fällen auch mehr. Die Ausnahmen muss sich der Arbeitgeber genehmigen lassen.

 

Bemerkung 1: Bei sämtlichen Zeiten werden die Pausen herausgerechnet, es zählt die reine Arbeitszeit.

Bemerkung 2: Wenn jemand mehrere Arbeitgeber hat, gelten die Zeiten trotzdem, und zwar für die Summe aller Verträge. Verantwortlich sind weiterhin die Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist deshalb verpflichtet, seine Arbeitgeber über die anderen Arbeitsverträge zu informieren.

Bemerkung 3: In den meisten Tarifverträgen stehen viel kürzere Arbeitszeiten. Das sind aber die Ergebnisse von Arbeitskämpfen und Verhandlungen, keine gesetzlichen Vorschriften.

Bemerkung 4: Für das eigene Arbeiten von Selbstständigen und Freiberuflern gilt das alles nicht, sondern nur für Arbeitnehmer (und ggf. für "Scheinselbstständige").

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 27. Januar 2023 - 15:35

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