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Im Bundesbankgesetz steht: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel." 

"Unbeschränkt" zusammen mit "gesetzliches Zahlungsmittel" bedeutet Annahmezwang für Gläubiger (sofern nicht einvernehmlich aufgehoben). Wohlgemerkt betrifft es nur die Scheine. 

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sieht übrigens sogar das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn Barzahlung nicht möglich ist (Aktenzeichen WD 4 - 3000 – 117/20 vom 6.10.2020).

Beim Händler kann "einvernehmlich aufgehoben" ganz schnell gehen, denn mit dem Kauf akzeptiere ich automatisch dessen Vertragsbedingungen. Für einen öffentlichen Service, der allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung steht, wäre eine solche Einschränkung nur durch ein Gesetz möglich.

Organisatorische Einschränkungen sind möglicherweise erlaubt. D.h. man kann mich an eine Zahlstelle verweisen, die sich evtl. an einem anderen Standort befindet und vielleicht eingeschränkte Öffnungszeiten hat.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 04. Juli 2023 - 16:51

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